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ep:ladungsfrist

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Ladungsfrist

Regel 115 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beteiligten unter Hinweis auf Absatz 2 geladen werden und die Ladungsfrist mindestens zwei Monate beträgt.

Regel 115 (1) EPÜ

Zur mündlichen Verhandlung nach Artikel 116 werden die Beteiligten unter Hinweis auf Absatz 2 geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Monate, sofern die Beteiligten nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind.

siehe auch

Regel 115 EPÜ → Ladung zur mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Ladung zur mündlichen Verhandlung.

ep/ladungsfrist.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1