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ep:ladung_zur_vernehmung_vor_dem_europaeischen_patentamt

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Ladung zur Vernehmung vor dem Europäischen Patentamt

Regel 118 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Ladung zur Vernehmung vor dem Europäischen Patentamt.

Regel 118 (1) EPÜ → Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen
Die vor dem Europäischen Patentamt zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen sind zu laden.

Regel 118 (2) EPÜ → Inhalt der Ladung
Die Ladung muss bestimmte Angaben enthalten.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 7, Kapitel III → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Dieses Kapitel regelt die Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Ladung zur mündlichen Verhandlung, die Vorbereitung der Verhandlung, die Entscheidung über die Beweisaufnahme und die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen.

ep/ladung_zur_vernehmung_vor_dem_europaeischen_patentamt.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/24 09:43 von areichelt