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ep:kostenverteilung

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Kostenverteilung

Regel 88 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Kostenverteilung in der Entscheidung über den Einspruch angeordnet wird.

Regel 88 (1) EPÜ

Die Kostenverteilung wird in der Entscheidung über den Einspruch angeordnet. Berücksichtigt werden nur die Kosten, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren. Zu den Kosten gehört die Vergütung für die Vertreter der Beteiligten.

siehe auch

Regel 88 EPÜ → Kosten aus zweckentsprechender Wahrung der Rechte
Beschreibt die Verteilung und Festsetzung der Kosten im Einspruchsverfahren.

ep/kostenverteilung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/18 14:21 von areichelt