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ep:kosten_fuer_uebersetzungen

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Kosten für Übersetzungen

Regel 4 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt, soweit erforderlich, auf seine Kosten die Übersetzung in die Verfahrenssprache und gegebenenfalls in seine anderen Amtssprachen übernimmt.

Regel 4 (5) EPÜ

Das Europäischen Patentamts übernimmt, soweit erforderlich, auf seine Kosten die Übersetzung in die Verfahrenssprache und gegebenenfalls in seine anderen Amtssprachen, sofern ein Beteiligter nicht selbst für die Übersetzung zu sorgen hat.

siehe auch

Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.

ep/kosten_fuer_uebersetzungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/02 10:30 von areichelt