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Regel 121 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Auftrag an den Sachverständigen bestimmte Angaben enthalten muss.
Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten:
a) die genaue Umschreibung der Aufgabe;
b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens;
c) die Namen der am Verfahren Beteiligten;
d) einen Hinweis auf die Rechte, die ihm nach Regel 122 Absätze 2 bis 4 zustehen.
Regel 121 EPÜ → Beauftragung von Sachverständigen
Beschreibt die Beauftragung von Sachverständigen.
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