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Regel 31 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass bei einer Erfindung, die biologisches Material verwendet oder sich darauf bezieht, eine Probe des biologischen Materials hinterlegt werden muss.
Regel 31 (1) EPÜ → Hinterlegung bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle
Beschreibt, dass eine Probe des biologischen Materials bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt werden muss.
Regel 31 (2) EPÜ → Nachreichung der Angaben zur Hinterlegung
Erklärt, dass die in Absatz 1 c) und d) genannten Angaben nachgereicht werden können.
AO EPÜ, Teil 2, Kapitel V → Biotechnologische Erfindungen
In diesem Kapitel werden spezielle Vorschriften für biotechnologische Erfindungen behandelt. Es umfasst Bestimmungen zur Patentierbarkeit, zum Patentierungsausschluss aus ethischen Gründen, zur Behandlung des menschlichen Körpers und seiner Bestandteile sowie zu den Anforderungen an die Offenbarung und Hinterlegung von biologischem Material.
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