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Wird bei einer Erfindung biologisches Material verwendet oder bezieht sie sich auf biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der europäischen Patentanmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Artikel 83 [→ Offenbarung der Erfindung] offenbart, wenn
a) eine Probe des biologischen Materials spätestens am Anmeldetag bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle unter denselben Bedingungen wie denen des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977 hinterlegt worden ist,
b) die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung die dem Anmelder zur Verfügung stehenden maßgeblichen Angaben über die Merkmale des biologischen Materials enthält,
c) die Hinterlegungsstelle und die Eingangsnummer des hinterlegten biologischen Materials in der Anmeldung angegeben sind und
d) - falls das biologische Material nicht vom Anmelder hinterlegt wurde - Name und Anschrift des Hinterlegers in der Anmeldung angegeben sind und dem Europäischen Patentamt durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen wird, dass der Hinterleger den Anmelder ermächtigt hat, in der Anmeldung auf das hinterlegte biologische Material Bezug zu nehmen, und vorbehaltlos und unwiderruflich seine Zustimmung erteilt hat, dass das von ihm hinterlegte Material nach Maßgabe der Regel 33 [→ Zugang zu biologischem Material] der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Die in Absatz 1 c) und d) genannten Angaben können nachgereicht werden
a) innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag; die Frist gilt als eingehalten, wenn die Angaben bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung mitgeteilt werden;
b) bis zum Tag der Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b) [→ Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung];
c) innerhalb eines Monats, nachdem das Europäische Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hat, dass das Recht auf Akteneinsicht nach Artikel 128 Absatz 2 besteht.
Maßgebend ist die Frist, die zuerst abläuft. Die Mitteilung dieser Angaben gilt vorbehaltlos und unwiderruflich als Zustimmung des Anmelders, dass das von ihm hinterlegte biologische Material nach Maßgabe der Regel 33 [→ Zugang zu biologischem Material] der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Regel 26-34 → Biotechnologische Erfindungen
Teil 2 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum materiellen Patentrecht
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regel 31 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass bei einer Erfindung, die biologisches Material verwendet oder sich darauf bezieht, eine Probe des biologischen Materials hinterlegt werden muss.
Regel 31 (1) EPÜ → Hinterlegung bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle
Beschreibt, dass eine Probe des biologischen Materials bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt werden muss.
Regel 31 (2) EPÜ → Nachreichung der Angaben zur Hinterlegung
Erklärt, dass die in Absatz 1 c) und d) genannten Angaben nachgereicht werden können.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de