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ep:handeln_mehrerer_vertreter

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Handeln mehrerer Vertreter

Regel 152 (10) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass mehrere bestellte Vertreter berechtigt sind, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln.

Regel 152 (10) EPÜ

Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet einer abweichenden Bestimmung in der Anzeige über ihre Bestellung oder in der Vollmacht berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln.

siehe auch

Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Beschreibt die Vollmacht.

ep/handeln_mehrerer_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1