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Artikel 112a (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, auf welche Gründe der Antrag auf Überprüfung gestützt werden kann.
Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass
a) ein Mitglied der Beschwerdekammer unter Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 1 [→ Ausschliessung und Ablehnung] oder trotz einer Ausschlussentscheidung nach Artikel 24 Absatz 4 an der Entscheidung mitgewirkt hat;
b) der Beschwerdekammer eine Person angehörte, die nicht zum Beschwerdekammermitglied ernannt war;
c) ein schwerwiegender Verstoß gegen Artikel 113 [→ Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen] vorliegt;
d) das Beschwerdeverfahren mit einem sonstigen, in der Ausführungsordnung genannten schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet war oder
e) eine nach Maßgabe der Ausführungsordnung festgestellte Straftat die Entscheidung beeinflusst haben könnte.
Artikel 112a EPÜ → Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
Regelt den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer.
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