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ep:geheimhaltungspflicht

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Geheimhaltungspflicht

Artikel 12 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Bediensteten des Europäischen Patentamts auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preisgeben noch verwenden dürfen.

Artikel 12 (1) EPÜ

Die Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preisgeben noch verwenden.

siehe auch

Artikel 12 EPÜ → Amtspflichten
Beschreibt die Amtspflichten der Bediensteten des Europäischen Patentamts.

ep/geheimhaltungspflicht.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1