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ep:gedankliche_taetigkeiten

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Gedankliche Tätigkeiten

Art. 52 (2) EPÜ

Als Erfindungen im Sinn des Artikel 52 Absatzes 1 EPÜ werden insbesondere nicht angesehen: Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

Art. 52 (3) EPÜ

Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.

Die gedanklichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 52 (2) c) EPÜ, die in erster Linie auf kognitiven, konzeptuellen oder intellektuellen Prozessen beim Menschen beruhen, sind abstrakter Natur.1)

Die Wahrnehmungsprozesse einer Testperson, die in einem Geruchsauswahltest Gerüchen ausgesetzt wird, sind keine gedanklichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 52 (2).2)

Richtet sich ein Patentanspruche nur auf Verfahrensschritte, die von einer Person auf beliebige Weise durchgeführt werden könnten, und sind technische Mittel zu ihrer Durchführung nicht angegeben oder vorausgesetzt, so fällt das Verfahren unter die durch Art. 52 (2) c) und (3) EPÜ von der Patentfähigkeit ausgeschlossenen Sachverhalte.3)

siehe auch

1)
vgl. Entscheidung vom 22. März 2006 - T 619/02
2)
EPA, Entscheidung vom 22. 3. 2006 – T 619/02 – 3.4.2.
3)
vgl. T 51/84 (ABl. 1986, 226
ep/gedankliche_taetigkeiten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1