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Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass auf einen ergänzenden Recherchenbericht verzichtet oder die Recherchengebühr herabgesetzt wird.
Die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche zu einer internationalen Anmeldung, für die der internationale Recherchenbericht oder der ergänzende internationale Recherchenbericht vom Österreichischen Patentamt oder gemäß dem Zentralisierungsprotokoll vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt, vom Spanischen Patent- und Markenamt, vom Nordischen Patentinstitut oder vom Visegrad-Patentinstitut erstellt worden ist, wird um 1 110 EUR herabgesetzt.1))
Wird eine Herabsetzung gewährt, wie in Absatz 1 vorgesehen, so entspricht der Höchstbetrag, um den die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche herabgesetzt wird, der Herabsetzung, die auf der Grundlage eines einzigen internationalen oder ergänzenden internationalen Recherchenberichts gewährt wird, der von einer der in Absatz 1 genannten Behörden erstellt wurde.2))
GebO → Gebührenordnung
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