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Nr. 6.1 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt die Verpflichtung des Kontoinhabers, für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Der Kontoinhaber hat dafür zu sorgen, dass auf dem Konto stets eine ausreichende Deckung vorhanden ist.
Nr. 6 VLK → Funktionieren des laufenden Kontos
Regelt die Anforderungen an die Deckung und Überwachung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.
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