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ep:formvorschriften_fuer_die_eroeffnung_und_aufloesung_eines_laufenden_kontos

finanzcheck24.de

Formvorschriften für die Eröffnung und Auflösung eines laufenden Kontos

Nr. 2 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt die Anforderungen und Verfahren zur Eröffnung und Auflösung eines laufenden Kontos beim Europäischen Patentamt (EPA).

Nr. 2.1 VLK → Antragstellung für die Eröffnung eines laufenden Kontos
Ein Antrag zur Eröffnung eines laufenden Kontos muss gestellt werden.

Nr. 2.2 VLK → Auflösung eines laufenden Kontos
Das laufende Konto kann vom Kontoinhaber oder seinen Rechtsnachfolgern durch einen schriftlichen und unterzeichneten Antrag aufgelöst werden.

Nr. 2.3 VLK → Auflösung von Amts wegen
Das EPA kann laufende Konten von Amts wegen auflösen, wenn die Vorschriften der VLK, insbesondere in Bezug auf die Deckung des Kontos (Nr. 6.1 VLK), nicht eingehalten werden.

Nr. 2.4 VLK → Rückerstattung des Guthabens bei Kontoauflösung
Bei der Auflösung des laufenden Kontos wird der Guthabensaldo nach Mitteilung der erforderlichen Kontodaten an den Kontoinhaber oder seine Rechtsnachfolger zurückerstattet.

Nr. 2.5 VLK → Wiedereröffnung eines laufenden Kontos
Der ursprüngliche Kontoinhaber kann das laufende Konto auf Antrag wieder eröffnen. Der Antrag erfolgt über das entsprechende Online-Antragsformblatt.

siehe auch

VLK → Vorschriften über das laufende Konto
Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.

ep/formvorschriften_fuer_die_eroeffnung_und_aufloesung_eines_laufenden_kontos.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/15 08:54 von mfreund