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ep:form_des_gutachtens

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Form des Gutachtens

Regel 121 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des Sachverständigen zu erstatten ist.

Regel 121 (1) EPÜ

Das Europäische Patentamt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist.

siehe auch

Regel 121 EPÜ → Beauftragung von Sachverständigen
Beschreibt die Beauftragung von Sachverständigen.

ep/form_des_gutachtens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1