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Regel 71 (7) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder die Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht werden.
Werden die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder die Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Wenn der Anmelder die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder die Übersetzung nicht rechtzeitig einreicht, so gilt die Anmeldung gemäß Regel 71 (7) EPÜ als zurückgenommen.
Der Anmelder kann in diesem Fall Weiterbehandlung nach Artikel 121 EPÜ beantragen.1)
Je nachdem, welche Absicht der Anmelder hatte, als er die Frist versäumte, ist die versäumte Handlung, für die Weiterbehandlung beantragt wird, entweder2)
i) die Vornahme aller in Regel 71 (3) und (4) EPÜ genannten Handlungen:
a) Entrichtung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr,
b) Entrichtung etwaiger Anspruchsgebühren und
c) Einreichung einer Übersetzung der Ansprüche;
oder
ii) die Vornahme einer oder mehrerer der folgenden Handlungen:
a) Einreichung von Änderungen und/oder Berichtigungen der Anmeldungsunterlagen,
b) Ablehnung von Änderungen, die die Prüfungsabteilung in der Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ vorgeschlagen hat, oder
c) Antrag auf Erteilung auf der Grundlage eines Antrags, der höherrangig ist als der Hilfsantrag, der der Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zugrunde lag.
Regel 71 EPÜ → Prüfungsverfahren
Beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder.
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