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Regel 126 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass bei der Zustellung das Schriftstück als an dem Tag zugestellt gilt, auf den es datiert ist, es sei denn, es ist nicht zugegangen.
Bei der Zustellung gemäß Absatz 1 gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, auf den es datiert ist, es sei denn, es ist nicht zugegangen. Im Zweifel hinsichtlich der Zustellung des Schriftstücks hat das Europäische Patentamt den Zugang des Schriftstücks und den Tag des Zugangs nachzuweisen. Weist das Europäische Patentamt nach, dass das Schriftstück mehr als sieben Tage nach seinem Datum zugegangen ist, so läuft eine Frist, für die der fiktive Zugang des Schriftstücks das maßgebliche Ereignis nach Regel 131 Absatz 2 ist, um die diese sieben Tage überschreitende Anzahl von Tagen später ab.
Die Zurechnung von Hindernissen und Verzögerungen beim Zugang von Entscheidungen, die nach Regel 126 (1) EPÜ zuzustellen sind [→ Zustellung durch die Post], erfolgt nach Risikosphären: Das Amt hat sowohl die Risiken, die sich in der eigenen Sphäre ergeben, als auch die sog. Transportrisiken zu tragen, z.B. das Risiko des Briefverlusts auf dem Weg zum Empfänger. Davon zu unterscheiden sind jedoch die Risiken, die im Organisations- und Machtbereich des Empfängers liegen, z.B. das Risiko, dass Angestellte oder sonst Empfangsbeauftragte den bei der Geschäftsadresse abgegebenen Brief nicht oder nur verzögert weiterleiten.1)
Für die Annahme, dass ein Brief in den Organisations- und Machtbereich des Empfängers gelangt ist, genügt es, dass der Brief dort eingeht und der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, ohne dass es auf den (endgültigen) Besitzerwerb des Briefes und die Kenntnisnahme dessen Inhalts durch den Empfänger ankommt.2)
Verfügt der Empfänger (hier: der zugelassene Vertreter der Beschwerdeführerin) über keine eigene Poststelle und bedient sich als Ausgleich dafür einer „fremden“ Poststelle (hier: der Poststelle eines Unternehmens, an dessen Geschäftssitz das Vertreterbüro residiert und mit dem auch sonst eine organisatorische Verflechtung besteht), so muss der Empfänger für die Frage der Zustellung von fristgebundenen Mitteilungen die „fremde“ Poststelle wie eine eigene Poststelle gelten lassen. Eine Verzögerung der (internen) Weiterleitung von der Poststelle ist dann der Empfängersphäre zuzurechnen.3)
Regel 127 EPÜ → Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung
Beschreibt die Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung.
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