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ep:festsetzung_des_betrags_der_kosten

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Festsetzung des Betrags der Kosten

Regel 88 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Einspruchsabteilung auf Antrag den Betrag der Kosten festsetzt, die aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung über deren Verteilung zu erstatten sind.

Regel 88 (2) EPÜ

Die Einspruchsabteilung setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung über deren Verteilung zu erstatten sind. Dem Antrag sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, dass sie glaubhaft gemacht werden.

siehe auch

Regel 88 EPÜ → Kosten aus zweckentsprechender Wahrung der Rechte
Beschreibt die Verteilung und Festsetzung der Kosten im Einspruchsverfahren.

ep/festsetzung_des_betrags_der_kosten.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/18 14:21 von areichelt