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ep:erfindungshoehe

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Erfindungshöhe

Die Erfindungshöhe ist ein zentrales Kriterium im Patentrecht, das erfüllt sein muss, damit eine Erfindung patentfähig [→ Patentfähigkeit] ist. Sie bedeutet, dass die Erfindung für eine Fachperson auf dem betreffenden technischen Gebiet nicht naheliegend sein darf, wenn er den Stand der Technik kennt [Art. 56 EPÜ → Erfinderische Tätigkeit].

siehe auch

Art. 56 EPÜ → Erfinderische Tätigkeit
Definiert die erfinderische Tätigkeit als Voraussetzung für die Patentierbarkeit.

ep/erfindungshoehe.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/24 06:50 von mfreund