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Die Erfindungshöhe ist ein zentrales Kriterium im Patentrecht, das erfüllt sein muss, damit eine Erfindung patentfähig [→ Patentfähigkeit] ist. Sie bedeutet, dass die Erfindung für eine Fachperson auf dem betreffenden technischen Gebiet nicht naheliegend sein darf, wenn er den Stand der Technik kennt [Art. 56 EPÜ → Erfinderische Tätigkeit].
Art. 56 EPÜ → Erfinderische Tätigkeit
Definiert die erfinderische Tätigkeit als Voraussetzung für die Patentierbarkeit.
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