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Regel 60 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Erfindernennung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen, wenn diese in einer Teilanmeldung oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) nicht erfolgt ist.
Ist in einer Teilanmeldung oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) [→ Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte] die Erfindernennung nach Regel 19 [→ Einreichung der Erfindernennung] nicht erfolgt, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die Erfindernennung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen.
Regel 60 EPÜ → Nachholung der Erfindernennung
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Erfindernennung nachzuholen, wenn diese nicht erfolgt ist.
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