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Regel 88 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass über einen Antrag auf Entscheidung über die Kostenfestsetzung die Einspruchsabteilung ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Über einen Antrag nach Absatz 3 entscheidet die Einspruchsabteilung ohne mündliche Verhandlung.
Regel 88 EPÜ → Kosten aus zweckentsprechender Wahrung der Rechte
Beschreibt die Verteilung und Festsetzung der Kosten im Einspruchsverfahren.
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