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Derzeit werden folgende Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung im Sinne von Regel 2 (1) EPÜ und Regel 89bis PCT vom EPA bereitgestellt bzw. zugelassen: Web-Einreichung, Online-Einreichung, CMS, ePCT und PCT-SAFE.1)
Im Euro-Direkt-Verfahren und in der europäischen Phase schützt Regel 134 (1) EPÜ [→ Verlängerung von Fristen] die Nutzer, falls eine Einrichtung zur elektronischen Nachrichtenübermittlung am letzten Tag der Frist für die Vornahme einer Verfahrenshandlung nicht zur Verfügung steht. Sie sieht vor, dass sich die Frist in diesem Fall auf den nächstfolgenden Werktag verlängert, an dem wieder alle Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung verfügbar sind. Voraussetzung für eine Fristverlängerung ist, dass das EPA die Nichtverfügbarkeit zu vertreten hat.2)
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