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Nr. 12 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) regelt die Einreichung von Abbuchungsaufträgen bei einer nationalen Behörde und die Bedingungen für die Fristwahrung beim Europäischen Patentamt.
Nr. 12.1 VLK → Einreichung von Abbuchungsaufträgen bei nationaler Behörde
Ermöglicht die Einreichung eines Abbuchungsauftrags über die Gebühren bei einer zuständigen nationalen Behörde.
Nr. 12.2 VLK → Fristwahrung bei späterem Eingang
Regelt die Fristwahrung, wenn ein Abbuchungsauftrag nach Ablauf der Frist beim EPA eingeht.
VLK → Vorschriften über das laufende Konto
Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.
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