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Artikel 82 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine europäische Patentanmeldung nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten darf, die eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
EPÜ, Teil 3, Kapitel I → Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.
Regel 44 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt ist, wenn zwischen den beanspruchten Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht.
Regel 44 (1) EPÜ → Technischer Zusammenhang
Beschreibt, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt ist, wenn zwischen den beanspruchten Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht.
Regel 44 (2) EPÜ → Entscheidung über die Einheitlichkeit
Erklärt, dass die Entscheidung über die Einheitlichkeit ohne Rücksicht darauf zu erfolgen hat, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
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