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Regel 44 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt ist, wenn zwischen den beanspruchten Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht.
Wird in einer europäischen Patentanmeldung eine Gruppe von Erfindungen beansprucht, so ist das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nach Artikel 82 nur erfüllt, wenn zwischen diesen Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt.
Unter dem Begriff „besondere technische Merkmale“ sind diejenigen technischen Merkmale zu verstehen, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik bestimmen.
Regel 44 EPÜ → Einheitlichkeit der Erfindung
Legt fest, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt ist, wenn zwischen den beanspruchten Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht.
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