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5.1 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) regelt den Zeitpunkt, zu dem Zahlungen in europäischen und PCT-Verfahren als eingegangen gelten.
Für die Zwecke des Artikels 7 (2) GebO gelten im automatischen Abbuchungsverfahren Zahlungen in europäischen und in PCT-Verfahren als eingegangen:
a) am letzten Tag der für die Entrichtung der jeweiligen Gebühr geltenden Frist (außer in den unter b) bis f) und in Nummer 5.2 genannten Fällen);
b) am letzten Tag der Nachfrist für die Zahlung einer Gebühr und einer etwaigen zusätzlichen Gebühr, Zuschlagsgebühr oder Gebühr für verspätete Zahlung (außer in den unter f) zweiter und dritter Spiegelstrich genannten Fällen) bei Gebühren, für die im Falle ihrer verspäteten Entrichtung die Entrichtung mit einer zusätzlichen Gebühr, Zuschlagsgebühr oder Gebühr für verspätete Zahlung möglich ist;
c) am Tag des Eingangs des jeweiligen (Verfahrens-)Antrags bei Gebühren für eine internationale Anmeldung, die am Tag des Antrags auf vorzeitige Bearbeitung nach Artikel 23 (2) oder 40 (2) PCT fällig werden, vorausgesetzt, die in Artikel 20 PCT genannten Unterlagen stehen dem EPA zur Verfügung; wenn der Antrag an einem Tag eingeht, an dem das EPA zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist, ist der maßgebende Zahlungstag der nächste Tag, an dem es dazu geöffnet ist.
d) am Tag des Eingangs der Übersetzung der Ansprüche bei
e) am Tag ihrer Fälligkeit bei den Jahresgebühren (R. 51 (1) EPÜ ggf. in Verbindung mit Regel 159 (1) g) EPÜ);
f) am Tag des Eingangs des automatischen Abbuchungsauftrags bei
VAA, Nr. 5 → Maßgebender Zahlungstag
Regelt, wann Zahlungen im automatischen Abbuchungsverfahren als eingegangen gelten und welche Besonderheiten es gibt.
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