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5.2 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) regelt, wann die Weiterbehandlungsgebühr als eingegangen gilt.
Für die Zwecke des Artikels 7 (2) GebO gilt die Weiterbehandlungsgebühr als eingegangen:
a) am letzten Tag der Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung,
b) am Tag der Vornahme der versäumten Handlung,
c) am Tag des Eingangs des automatischen Abbuchungsauftrags,
d) am Tag des Eingangs des automatischen Abbuchungsauftrags bzw. der Übersetzung der Ansprüche,
Nr. 5 VAA → Maßgebender Zahlungstag
Regelt, wann Zahlungen im automatischen Abbuchungsverfahren als eingegangen gelten und welche Besonderheiten es gibt.
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