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ep:besondere_angaben_bei_der_eintragung_von_lizenzen

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Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen

Regel 24 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung als ausschließliche Lizenz oder Unterlizenz eingetragen wird, wenn dies beantragt wird.

Regel 24 EPÜ

Eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung wird eingetragen

a) als ausschließliche Lizenz, wenn der Anmelder und der Lizenznehmer dies beantragen;

b) als Unterlizenz, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Europäischen Patentregister eingetragen ist.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 2, Kapitel III → Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten
Dieses Kapitel regelt die Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten an europäischen Patentanmeldungen. Es beschreibt die Anforderungen und Verfahren zur Eintragung solcher Rechtsänderungen in das Europäische Patentregister.

ep/besondere_angaben_bei_der_eintragung_von_lizenzen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/09 19:21 von areichelt