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Regel 24 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung als ausschließliche Lizenz oder Unterlizenz eingetragen wird, wenn dies beantragt wird.
Eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung wird eingetragen
a) als ausschließliche Lizenz, wenn der Anmelder und der Lizenznehmer dies beantragen;
b) als Unterlizenz, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Europäischen Patentregister eingetragen ist.
AO EPÜ, Teil 2, Kapitel III → Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten
Dieses Kapitel regelt die Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten an europäischen Patentanmeldungen. Es beschreibt die Anforderungen und Verfahren zur Eintragung solcher Rechtsänderungen in das Europäische Patentregister.
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