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ep:berichtigung_von_maengeln_in_den_beim_europaeischen_patentamt_eingereichten_unterlagen

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Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen

Regel 139 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen.

Regel 139 EPÜ

Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen können auf Antrag berichtigt werden. Betrifft der Antrag auf Berichtigung jedoch die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen, so muss die Berichtigung derart offensichtlich sein, dass sofort erkennbar ist, dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird.

Regel 139 EPÜ findet allgemein Anwendung.1)

Die Berichtigung muss der ursprünglichen Absicht entsprechen. Beispielsweise kann sich ein Anmelder, der eine bei der ursprünglichen Anmeldung nicht beabsichtigte Benennung hinzufügen möchte, nicht auf Regel 139 EPÜ berufen.2)

Die Möglichkeit der Berichtigung darf nicht dazu benutzt werden, einem Beteiligten, der seine Meinung geändert oder seine Pläne weiter ausgestaltet hat, die Durchsetzung seiner neuen Vorstellungen zu ermöglichen.3)

Zu berücksichtigen ist die wirkliche und nicht die mutmaßliche Absicht des Beteiligten.4)

Ist die ursprüngliche Absicht nicht sofort erkennbar, so trägt der Antragsteller die Beweislast, an die hohe Anforderungen gestellt werden müssen.5)

Der zu berichtigende Fehler kann eine unrichtige Angabe sein oder sich aus einer Auslassung ergeben.6)

Der Berichtigungsantrag muss unverzüglich gestellt werden.7)

Eine zulässige Berichtigung nach Regel 139 EPÜ ist rückwirkend.8)

siehe auch

AO EPÜ, Teil 7, Kapitel VI → Änderungen und Berichtigungen
In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Änderung und Berichtigung von Unterlagen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt behandelt. Es umfasst die Änderung der europäischen Patentanmeldung, die Berichtigung von Mängeln und Fehlern sowie die Möglichkeit unterschiedlicher Patentansprüche für verschiedene Staaten.

1)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12; m.V.a. J 4/85, ABl. EPA 1986, 205 und die spätere Rechtsprechung
2)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12; m.V.a. J 8/80, ABl. EPA 1980, 293, insbesondere Nr. 7 der Entscheidungsgründe
3)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12; m.V.a. J 8/80, a. a. O., Nr. 6 der Entscheidungsgründe; J 6/91, ABl. EPA 1994, 349
4) , 6) , 7)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12
5)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12; m.V.a. J 8/80, a. a. O., Nr. 6 der Entscheidungsgründe
8)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12; m.V.a J 4/85, a. a. O., Nr. 13 der Entscheidungsgründe; dies wurde in mehreren späteren Entscheidungen bestätigt, z. B. J 2/92, ABl. EPA 1994, 375, Nr. 5.2.2 der Entscheidungsgründe; J 27/96 vom 16. Dezember 1998, Nr. 3.2 der Entscheidungsgründe; J 6/02 vom 13. Mai 2004, Nr. 2 der Entscheidungsgründe; J 23/03 vom 13. Juli 2004, Nr. 2.2.1 der Entscheidungsgründe; J 19/03 vom 11. März 2005, Nr. 3 der Entscheidungsgründe
ep/berichtigung_von_maengeln_in_den_beim_europaeischen_patentamt_eingereichten_unterlagen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/25 09:06 von areichelt