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Artikel 76 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass in der europäischen Teilanmeldung alle Vertragsstaaten als benannt gelten, die bei Einreichung der Teilanmeldung auch in der früheren Anmeldung benannt sind.
(2) In der europäischen Teilanmeldung gelten alle Vertragsstaaten als benannt, die bei Einreichung der Teilanmeldung auch in der früheren Anmeldung benannt sind.
Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist. Regel 39 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.
Regel 36 (1) → Materiellrechtliche Voraussetzungen für die Einreichung der europäischen Teilanmeldung
Regel 36 (2) → Verfahrenssprache der europäischen Teilanmeldung
Regel 36 (3) → Anmeldegebühr und Recherchengebühr für die europäische Teilanmeldung
Es können nur diejenigen Vertragsstaaten benannt werden, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Teilanmeldung noch wirksam in der Stammanmeldung benannt sind. Es ist nicht auf die Vertragsstaaten abzustellen, die bei Einreichung der Stammanmeldung benannt waren.
Artikel 76 EPÜ → Europäische Teilanmeldung
Beschreibt die Einreichung einer europäischen Teilanmeldung.
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