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ep:benachrichtigung_des_europaeischen_patentamts

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Benachrichtigung des Europäischen Patentamts

Regel 150 (5) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt von Zeit und Ort der durchzuführenden Beweisaufnahme oder der anderen vorzunehmenden gerichtlichen Handlungen zu benachrichtigen ist.

Regel 150 (5) EPÜ

Das Europäische Patentamt ist von Zeit und Ort der durchzuführenden Beweisaufnahme oder der anderen vorzunehmenden gerichtlichen Handlungen zu benachrichtigen und unterrichtet seinerseits die betreffenden Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen.

siehe auch

Regel 150 EPÜ → Verfahren bei Rechtshilfeersuchen
Beschreibt das Verfahren bei Rechtshilfeersuchen.

ep/benachrichtigung_des_europaeischen_patentamts.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1