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→ Abkehr vom Beitragsansatz beim Patentierungsausschluss
Zur Beurteilung, ob es sich bei dem beanspruchten Gegenstand um eine Erfindung im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ 1973 handelt, wurde in der früheren Rechtsprechung der Beschwerdekammern der sog. Beitragsansatz verwendet. Demnach hat eine Erfindung technischen Charakter, wenn sie einen technischen Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet leistet, das nicht nach Art. 52 (2) EPÜ 1973 vom Patentschutz ausgeschlossen ist.1)
Dem in der früheren Rechtsprechung der Beschwerdekammern verwendeten sogenannten Beitragsansatz lag der Gedanke zugrunde, dass das EPÜ 1973 eine Patentierung nur „in den Fällen [zulässt], in denen die Erfindung einen Beitrag zum Stand der Technik auf einem vom Patentschutz nicht ausgeschlossenen Gebiet leistet“2). Mit anderen Worten wurde für die Prüfung des ersten Erfordernisses, d. h. für die Prüfung auf Vorliegen einer Erfindung im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ 1973, ein Kriterium aufgestellt, das auf der Erfüllung weiterer in diesem Artikel erwähnter Erfordernisse, insbesondere Neuheit und/oder erfinderische Tätigkeit, beruhte. Somit wurde bei der Ermittlung, ob ein Gegenstand nach Art. 52 (2) und (3) EPÜ 1973 vom Patentschutz ausgeschlossen ist, der Stand der Technik in einem gewissen Umfang berücksichtigt3).4)
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