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Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 2. November 2010 betreffend das geänderte Verfahren zur Bescheinigung des Empfangs von auf Papier eingereichten internationalen Anmeldungen:
Bei Eingang einer solchen Anmeldung erstellt das EPA automatisch die geänderte Fassung seines Formblatts 1031 („Empfangsbescheinigung“) und versendet sie per Post.1)
Auf diesem Formblatt wird der Empfang der Unterlagen der internationalen Anmeldung (PCT-Antrag, Beschreibung, Ansprüche usw.) und aller beigefügten Unterlagen (Vollmacht, Datenträger, Prioritätsbeleg, Blatt für die Gebührenberechnung usw.) gemäß den Erfordernissen nach Regel 35 (2) EPÜ in Verbindung mit Artikel 150 (2) EPÜ bescheinigt. Die Blattzahl der einzelnen Unterlagen wird nicht geprüft.2)
Das EPA versendet Formblatt 1031 unverzüglich und in der Regel innerhalb von vier Arbeitstagen nach Eingang der internationalen Anmeldung bei einer seiner Annahmestellen (ABl. EPA 2007, Sonderausgabe Nr. 3, A.1). In diesem Zeitraum ist der Eingangstag der internationalen Anmeldung inbegriffen, es sei denn, die Anmeldung geht an einem Arbeitstag nach 16.45 Uhr MEZ (mitteleuropäische Zeit) oder an einem arbeitsfreien Tag ein.3)
Weil die Empfangsbescheinigung automatisch erstellt wird, muss Formblatt 1031 nicht mehr vom Anmelder ausgefüllt und eingereicht werden. Ab 1. März 2011 stellt das EPA dieses Formblatt nicht mehr zur Verfügung und berücksichtigt eingereichte Formblätter nicht mehr.4)
Das automatisch erstellte EPA-Formblatt 1031 wird unter der im PCT-Antrag (PCT/RO/101) angegebenen Anschrift an den Anmelder bzw. seinen Vertreter gesendet. Die Anmelder werden daran erinnert, dass seit 1. Juli 2006 internationale Anmeldungen nur in einem Stück eingereicht werden müssen, nicht in drei Stücken (ABl. EPA 2006, 439).5)
Wird die Anmeldung per Fax eingereicht, kommt zusätzlich zu den in den Nummern 4 bis 9 genannten Schritten folgendes Verfahren zur Anwendung:
Gemäß Regel 92.4 c) PCT unterrichtet das EPA den Anmelder unverzüglich per Fax, wenn das von ihm übermittelte Fax ganz oder teilweise unleserlich oder unvollständig ist.6)
Ferner werden die Anmelder daran erinnert, dass bei Einreichung einer internationalen Anmeldung per Fax auch ein Bestätigungsschreiben einzureichen ist. Dieses muss jeweils eine Kopie der Unterlagen der Anmeldung und der beigefügten Unterlagen enthalten. Außerdem ist gemäß den Anmerkungen zum Antragsformblatt (PCT/RO/101) auf der ersten Seite des Formblatts PCT/RO/101 Folgendes zu vermerken: „BESTÄTIGUNGSKOPIE“, gefolgt vom Datum der Einreichung per Fax. Empfohlen wird auch, dem Bestätigungsschreiben Formblatt 1032 beizufügen, das Formblatt 44121 ersetzt und ab 1. März 2011 auf der Website des EPA zur Verfügung steht. Die derzeitige Praxis des EPA, Formblatt 44121 zusammen mit Formblatt 1031 an den Anmelder zu senden, wird ab demselben Datum eingestellt.7)))
Wird die internationale Anmeldung online eingereicht, so wird der Empfang der eingereichten Unterlagen während des Übertragungsvorgangs elektronisch bestätigt (Artikel 10 des Beschlusses der Präsidentin des EPA vom 26. Februar 2009, ABl. EPA 2009, 182). Anmeldern, die eine sofortige Empfangsbescheinigung wünschen, wird daher die Online-Einreichung empfohlen.8)
Wird die Anmeldung auf Papier eingereicht (persönlich, per Post oder per Fax) und wünscht der Anmelder, dass die Empfangsbescheinigung sofort per Fax übermittelt wird, so kann er dies gemäß dem in Artikel 8 (4) des Beschlusses der Präsidentin des EPA vom 12. Juli 2007 (ABl. EPA 2007, Sonderausgabe Nr. 3, A.3; Richtlinien für die Prüfung im EPA, A-II, 3.1) beschriebenen Verfahren beantragen.9)
Die Anmelder werden daran erinnert, dass für eine Empfangsbescheinigung gemäß Artikel 8 (4) des genannten Beschlusses folgende Erfordernisse erfüllt sein müssen:10)
a) der Antrag muss gleichzeitig mit der internationalen Anmeldung eingereicht werden,
b) es muss ein Nachweis über die Entrichtung der Verwaltungsgebühr (z. B. Kopie des Überweisungsauftrags) oder ein Abbuchungsauftrag beiliegen, und
c) die Faxnummer, an die die Empfangsbescheinigung gesendet werden soll, ist anzugeben.
Erfüllt der Antrag des Anmelders diese Erfordernisse, versendet das EPA für Anmeldungen, die an einem Arbeitstag vor 16.00 Uhr MEZ (Freitag: vor 15.00 Uhr MEZ) eingehen, noch am selben Tag eine Empfangsbescheinigung per Fax. Anderenfalls versendet das Amt die Bescheinigung am folgenden Arbeitstag. Zusätzlich zu den Angaben in Formblatt 1031 informiert das EPA den Anmelder nur dann über die Zahl der eingegangenen Seiten, wenn die Anmeldung per Fax eingereicht wurde.11)
Wünscht der Anmelder, dass die Empfangsbescheinigung sofort per Post übermittelt wird, so muss er dies ausdrücklich beantragen und die in Nummer 15 a) und b) genannten Erfordernisse erfüllen (Richtlinien für die Prüfung im EPA, A-II, 3.1).12)
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