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7.1 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) beschreibt die Ausführung ausstehender Abbuchungsaufträge und die Fortsetzung der automatischen Abbuchung in der festgelegten Reihenfolge.
Wird das laufende Konto so aufgefüllt, dass alle Gebühren entrichtet werden können, führt das EPA alle ausstehenden Abbuchungsaufträge gemäß Nummer 7.4.2 VLK aus und fährt dann mit der automatischen Abbuchung aller Gebühren in der unter Nummer 4.5 angegebenen Reihenfolge fort.
VAA, Abschnitt 7 → Auffüllung des laufenden Kontos nach Mitteilung des Fehlbetrags
Regelt das Vorgehen nach Auffüllung des Kontos bei einem vorherigen Fehlbetrag und die Fortsetzung der Abbuchungen.
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