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Artikel 20 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bestimmt, dass die Rechtsabteilung für Entscheidungen über bestimmte rechtliche Angelegenheiten zuständig ist.
Die Rechtsabteilung ist zuständig für Entscheidungen über: (a) Eintragungen in das Register für europäische Patente und Löschungen daraus; (b) die Feststellung, ob die Erteilung eines europäischen Patents zu unterbleiben hat, weil der Anmelder auf die Erteilung verzichtet hat oder die Anmeldegebühren nicht entrichtet worden sind; (c) die Feststellung, ob eine europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt.
Der Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 21. November 2013 über die Zuständigkeit der Rechtsabteilung (ABl. EPA 2013, 600) regelt, dass die Rechtsabteilung des Amts ausschließlich für Aufgaben wie Eintragungen und Löschungen im Vertreterregister, die Verwaltung des Europäischen Patentregisters, sowie Verfahren bei mangelnder Berechtigung, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Berichtigung von Eintragungen zuständig ist, und tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Artikel 20 EPÜ → Rechtsabteilung
Beschreibt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Rechtsabteilung des Europäischen Patentamts.
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