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Nr. 3.4 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) regelt die Antragstellung für Rückzahlungen und die erforderlichen Nachweise.
Rückzahlungen vom laufenden Konto können nur an den Kontoinhaber erfolgen. Dazu muss ein unterzeichneter begründeter Antrag mit allen für die Überweisung erforderlichen Angaben zur Bankverbindung eingereicht werden. Das EPA kann weitere Nachweise zur Bestätigung verlangen, dass die die Rückzahlung beantragende Person bevollmächtigt ist, im Namen des Kontoinhabers zu handeln, und dass das angegebene Bankkonto dem Inhaber des laufenden Kontos gehört.
Nr. 3 VLK → Auffüllungen, Rückzahlungen vom laufenden Konto und Überweisungen zwischen laufenden Konten
Regelt die Verfahren zur Auffüllung, Rückzahlung und Überweisung von Geldern zwischen laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.
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