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Regel 92 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die erforderlichen Angaben im Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents.
Der Antrag muss enthalten:
a) Angaben zur Person des antragstellenden Patentinhabers (Antragsteller) nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c) [→ Erteilungsantrag] sowie die Angabe der Vertragsstaaten, für die der Antragsteller Inhaber des Patents ist;
b) die Nummer des Patents, dessen Beschränkung oder Widerruf beantragt wird, und eine Liste der Vertragsstaaten, in denen es wirksam geworden ist;
c) gegebenenfalls Namen und Anschrift der Inhaber des Patents für die Vertragsstaaten, in denen der Antragsteller nicht Inhaber des Patents ist, sowie den Nachweis, dass der Antragsteller befugt ist, im Verfahren für sie zu handeln;
d) falls die Beschränkung des Patents beantragt wird, eine vollständige Fassung der geänderten Patentansprüche und gegebenenfalls der Beschreibung und Zeichnungen in der geänderten Fassung;
e) falls ein Vertreter des Antragstellers bestellt ist, Angaben zur Person nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 d).
Regel 92 EPÜ → Antragserfordernisse
Beschreibt die Erfordernisse für den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents.
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