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ep:antragsentscheidung

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Entscheidung über den Antrag

Regel 135 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass über den Antrag auf Weiterbehandlung das Organ entscheidet, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

Regel 135 (3) EPÜ

Über den Antrag auf Weiterbehandlung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

siehe auch

Regel 135 EPÜ → Weiterbehandlung
Beschreibt die Weiterbehandlung.

ep/antragsentscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/24 11:13 von areichelt