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Nr. 4.2 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Nachweise für Rückzahlungen vom laufenden Konto.
Rückzahlungen vom laufenden Konto können nur an den Kontoinhaber erfolgen. Dazu muss ein unterzeichneter begründeter Antrag mit allen erforderlichen Angaben zur Bankverbindung eingereicht werden. Das EPA kann weitere Nachweise verlangen, dass die die Rückzahlung beantragende Person bevollmächtigt ist, im Namen des Kontoinhabers zu handeln und dass das angegebene Bankkonto dem Kontoinhaber gehört.
Nr. 4 VLK → Rückzahlungen vom laufenden Konto
Regelt die Bedingungen und Verfahren für Rückzahlungen vom laufenden Konto beim Europäischen Patentamt.
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