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ep:antrag_auf_weiterbehandlung

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Antrag auf Weiterbehandlung

Regel 135 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Antrag auf Weiterbehandlung durch Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über die Fristversäumung oder einen Rechtsverlust zu stellen ist.

Regel 135 (1) EPÜ

Der Antrag auf Weiterbehandlung nach Artikel 121 Absatz 1 ist durch Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über die Fristversäumung oder einen Rechtsverlust zu stellen. Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.

siehe auch

Regel 135 EPÜ → Weiterbehandlung
Beschreibt die Weiterbehandlung.

ep/antrag_auf_weiterbehandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/24 11:08 von areichelt