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Ein Merkmal in einem Patentanspruch ist stets im Lichte des gesamten Anspruchs auszulegen. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs insgesamt muss abgeleitet werden, welche technische Funktion diese Merkmale tatsächlich sowohl einzeln als auch insgesamt besitzen. Die Beschreibung und die Zeichnungen können zeigen, dass die Patentspezifikation Begriffe selbständig definiert und in dieser Hinsicht ein eigenes Lexikon eines Patents darstellen kann [Artikel 69 (1) EPÜ → Bestimmung des Schutzbereichs].1)
Artikel 69 (1) EPÜ → Bestimmung des Schutzbereichs
Erklärt, dass der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung durch die Patentansprüche bestimmt wird, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind.
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