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Im Patentrecht bezieht sich „Allgemeines Fachwissen“ auf das grundlegende Wissen, das von einem Fachmann auf einem bestimmten technischen Gebiet zum Zeitpunkt der Patentanmeldung als bekannt vorausgesetzt wird. Es umfasst allgemein anerkannte technische Informationen, die nicht ausdrücklich in schriftlichen Dokumenten aufgeführt sein müssen, aber einem Fachmann aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung vertraut sind.
Auch wenn es grundsätzlich fraglich ist, ob eine veröffentlichte Patentanmeldung oder eine Patentschrift als Hinweis auf das allgemeine Fachwissen betrachtet werden kann, so kann trotzdem die Aussage des Autors des Patents, dass eine Lehre weit verbreitet ist, als Beweis dafür genommen werden, dass diese Lehre zum allgemeinen Fachwissen gehört.1)
Datenbanken, die zwar keine Enzyklopädien oder Handbücher im strengen Sinn sind, aber a) dem Fachmann als geeignete Quelle für die gesuchte Information bekannt sind, b) ohne unzumutbaren Aufwand nach dieser Information durchsucht werden können und c) die Information klar und unmissverständlich bereitstellen, ohne dass weiter gehende Recherchen notwendig wären, stellen allgemeines Fachwissen im Sinne der Rechtsprechung dar (siehe Nr. 9 der Entscheidungsgründe) und können als solches berücksichtigt werden, wenn es zu beurteilen gilt, ob ein prima facie neuheitsschädliches Dokument genügend Informationen enthält, um die Lehre ausführbar zu machen.2)
Das allgemeine Fachwissen umfasst Informationen, die der Fachmann aus schriftlichen Quellen oder durch praktische Erfahrung in dem relevanten technischen Bereich zum Prioritätszeitpunkt allgemein bekannt sind. Dazu gehören Kenntnisse, die aus vertrauten Informationsquellen des spezifischen technischen Gebiets direkt verfügbar sind, jedoch nicht zwangsläufig alle öffentlich zugänglichen Informationen, die möglicherweise nicht allgemein oder gängig sind.3)
Das 'allgemeine Fachwissen' umfasst Informationen, die dem Fachmann aus schriftlichen Quellen oder praktischen Erfahrungen im relevanten technischen Bereich allgemein bekannt waren. Dazu gehören Informationen, die direkt aus vertrauten Informationsquellen in Bezug auf das spezifische technische Feld zum Stichtag verfügbar sind.4)
Gemäß Artikel 54 EPGÜ liegt die Beweislast für das Vorhandensein des 'allgemeinen Fachwissens' bei der Partei, die sich darauf beruft. Ohne die Beweislast zu tragen, kann die gegnerische Partei Beweise vorlegen, um das 'allgemeine Fachwissen' zu begründen, einschließlich von Gegenbeweisen.5)
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