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Unbeschadet der Regel 138 [→ Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten] können die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen geändert werden, soweit die Änderungen durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 100 [→ Einspruchsgründe] veranlasst sind, auch wenn dieser vom Einsprechenden nicht geltend gemacht worden ist.
Regel 57a EPÜ (Regel 80 EPÜ 2000) verbietet es nicht, ein erteiltes Patent mit einem einzigen unabhängigen Anspruch so zu ändern, dass mehrere unabhängige Ansprüche eingeführt werden, wenn die Änderung eine notwendige und zweckmäßige Reaktion auf einen Einspruchsgrund ist.1)
Regel 75-89 → Einspruchsverfahren
Teil 5 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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