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Die in diesem Protokoll vorgesehenen Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Dreiviertelmehrheit getroffen (Artikel 35 Absatz 2 [→ Abstimmungen] des Übereinkommens). Die Vorschriften über Stimmenwägung (Artikel 36 [→ Stimmenwägung] des Übereinkommens) sind anzuwenden.
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