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§ 6 GeschmMV → Darstellungen des Musters
§ 37 (1) GeschmMG → Gegenstand des Schutzes
§ 38 (2) GeschmMG → Schutzumfang
→ Auslegung der Darstellungen des Musters
→ Kombinationserzeugnis
Nach § 1 Abs. 1 GeschmMG aF stand dem Urheber eines gewerbliches Musters oder Modells ausschließlich das Recht zu, dasselbe ganz oder teilweise nachzubilden. Es war allgemein anerkannt, dass danach auch ein in sich geschlossener Teil eines hinterlegten Geschmacksmusters selbständig am Musterschutz teilnehmen konnte, sofern er für sich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügte und eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufwies, die es überhaupt möglich machte, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck der Unterkombination festzustellen.1)
Diese Grundsätze können nicht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht - und das deutsche Geschmacksmusterrecht neuer Fassung - übertragen werden.2)
Dem Wortlaut der Geschmacksmusterverordnung lässt sich - wie auch dem Wortlaut der Geschmacksmusterrichtlinie und des diese umsetzenden Geschmacksmustergesetzes - kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass für Teile oder Elemente eines eingetragenen Musters für sich genommen Schutz beansprucht werden kann. Es gibt im geltenden Geschmacksmusterrecht keine § 1 Abs. 1 GeschmMG aF entsprechende Bestimmung, die dem Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Recht an einem Teil eines eingetragenen Geschmacksmusters zuerkennt.3)
Es besteht auch kein Bedürfnis für einen Schutz von Teilen oder Elementen eines Geschmacksmusters. Denn es ist möglich, auch für die Erscheinungsform von Teilen oder Elementen eines Erzeugnisses den Schutz als Geschmacksmuster zu erlangen. Das folgt unmittelbar daraus, dass ein (Geschmacks-)Muster nach den maßgeblichen Begriffsbestimmungen (Art. 3 Buchst. a GGV; Art. 1 Buchst. a RL 98/71/EG; § 1 Nr. 1 GeschmMG) nicht nur die Erscheinungsform eines (ganzen) Erzeugnisses, sondern auch die Erscheinungsform eines Teils davon ist. Mittelbar ergibt sich dies daraus, dass die Erscheinungsform des Bauelements eines komplexen Erzeugnisses (nur) unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 4 Abs. 2 GGV; Art. 3 Abs. 3 RL 98/71/EG; § 4 GeschmMG) als Geschmacksmuster geschützt sein kann.4)
Die Rechtssicherheit erfordert es, allein solche Erscheinungsformen von Teilen eines Erzeugnisses als eingetragene Geschmacksmuster zu schützen, die als Erscheinungsformen von Teilen eines Erzeugnisses angemeldet und eingetragen sind. Nur unter dieser Voraussetzung können die interessierten Verkehrskreise aufgrund einer Geschmacksmusterrecherche zuverlässig feststellen, was Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes ist. Könnten auch Teile eingetragener Muster als Geschmacksmuster geschützt sein, wäre dagegen oft unklar, ob und inwieweit Teile eines eingetragenen Musters einen solchen Schutz genießen. Zudem würde dies eine gezielte Recherche nach geschützten Geschmacksmustern erschweren. Dem Anmelder ist es dagegen möglich und zumutbar klarzustellen, ob er Schutz für die Erscheinungsform eines (ganzen) Erzeugnisses oder des Teils eines Erzeugnisses begehrt.5)
§ 11 (2) S. 1 Nr. 3 GeschmMG → Wiedergabe des Musters
→ Auslegung der Darstellungen des Musters
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