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Die Auslegung eines Designs kann ergeben, dass sich der Schutzgegenstand aus mehreren Gegenständen zusammensetzt, die nach der Verkehrsauffassung ein einheitliches Erzeugnis - ein sogenanntes Kombinationserzeugnis - bilden.1)
Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn die abgebildeten Einzelgegenstände ästhetisch aufeinander abgestimmt sind und miteinander in einem funktionalen Zusammenhang stehen.2)
Allein aufgrund des Fehlens einer ästhetischen Abstimmung lässt sich die Annahme eines Kombinationserzeugnisses nicht verneinen.3)
Die Auslegung kann auch lediglich aufgrund einer dieser Eigenschaften - gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Umstände - zur Annahme eines Kombinationserzeugnisses führen.
So kann, wie etwa bei einem Gegenstand ohne Gebrauchsfunktion, eine ästhetische Abstimmung der Einzelteile ausreichen. Ebenso ist es denkbar, wie etwa bei einem Gebrauchsgegenstand, das Vorliegen eines Kombinationserzeugnisses allein aufgrund eines funktionalen Zusammenhangs der Einzelteile zu bejahen, wenn dieser mit hinreichender Klarheit aus den aus dem Register ersichtlichen Informationen auf ein einheitliches Erzeugnis schließen lässt.4)
Maßgeblich ist, welchen Schutzgegenstand die Fachkreise des betreffenden Sektors aus den Darstellungen und den weiteren aus dem Register ersichtlichen Informationen entnehmen.5)
Im Fall eines Kombinationserzeugnisses ist ein isolierter Schutz - ohne eine gesonderte Anmeldung - ausgeschlossen, weil das Designrecht keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Designs kennt.6)
Im Fall eines Kombinationserzeugnisses ist ein isolierter Schutz für die Komponenten des Kombinationserzeugnisses - ohne eine gesonderte Anmeldung - ausgeschlossen, weil das Designrecht keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Designs [→ Teilschutz] kennt.7)
Führt die Auslegung nicht zu einem hinreichend klaren Ergebnis und bleibt offen, ob Schutz für einen Einzelgegenstand oder ein Kombinationserzeugnis beansprucht wird, geht die Unklarheit zu Lasten des Anmelders und ist das Design nichtig.8)
§ 1 Nr. 1 DesignG → Design
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