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Dr. Martin Meggle-Freund

designrecht:darstellungen_des_musters_bei_elektronischer_einreichungen

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Darstellungen des Musters bei elektronischer Einreichungen

§ 6 (4) GeschmMV

Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Formate der Datenträger werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Die Darstellungen sind im Grafikformat JPEG (*.jpg) als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Die Auflösung muss mindestens 300 dpi, die Bildgröße mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen. Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu wählen.

§ 6 (1) GeschmMV → Darstellungen des Musters
§ 6 (2) GeschmMV → Nummerierung der Darstellungen des Musters
§ 6 (3) GeschmMV → Anforderungen an die Darstellungen des Musters
§ 6 (5) GeschmMV → Wiedergabe eines Flächenmusters
§ 6 (6) GeschmMV → Wiedergabe typografischer Schriftzeichen
§ 6 (7) GeschmMV → weggefallen

§ 11 (2) S. 1 Nr. 3 GeschmMG → Wiedergabe des Musters

siehe auch

designrecht/darstellungen_des_musters_bei_elektronischer_einreichungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1