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Dr. Martin Meggle-Freund

arbeitnehmererfinderrecht:zustellung_und_aeusserung

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Zustellung und Äußerung

§ 31 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Zustellung des Antrags an den anderen Beteiligten und die Aufforderung zur schriftlichen Äußerung.

§ 31 (2) ArbnErfG

Der Antrag wird vom Vorsitzenden der Schiedsstelle dem anderen Beteiligten mit der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Antrag schriftlich zu äußern.

siehe auch

§ 31 ArbnErfG → Anrufung der Schiedsstelle
Regelt das Verfahren zur Anrufung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

arbeitnehmererfinderrecht/zustellung_und_aeusserung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 19:15 von mfreund