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§ 31 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt das Verfahren zur Anrufung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
§ 31 (1) ArbnErfG → Einreichung des Antrags
Beschreibt die Anforderungen an die Einreichung eines schriftlichen Antrags zur Anrufung der Schiedsstelle.
§ 31 (2) ArbnErfG → Zustellung und Äußerung
Regelt die Zustellung des Antrags an den anderen Beteiligten und die Aufforderung zur schriftlichen Äußerung.
ArbnErfG, Abschnitt 2.5 → Schiedsverfahren
Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.
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