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Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung ist der Arbeitgeber berechtigt, diese auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden.
§ 14 (2) ArbnErfG → Pflicht zur Freigabe für Auslandsanmeldungen
§ 14 (3) ArbnErfG → Benutzungrecht des Arbeitgebers gegenüber Diensterfindungen
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