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arbeitnehmererfinderrecht:schutzrechtsanmeldung_im_ausland

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Schutzrechtsanmeldung im Ausland

§ 14 (1) ArbnErfG

Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung ist der Arbeitgeber berechtigt, diese auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden.

§ 14 (2) ArbnErfG → Pflicht zur Freigabe für Auslandsanmeldungen
§ 14 (3) ArbnErfG → Benutzungrecht des Arbeitgebers gegenüber Diensterfindungen

siehe auch

arbeitnehmererfinderrecht/schutzrechtsanmeldung_im_ausland.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1