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arbeitnehmererfinderrecht:kosten_des_schiedsverfahrens

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Kosten des Schiedsverfahrens

§ 36 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Kosten des Verfahrens vor der Schiedsstelle.

§ 36 ArbNErfG

Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.

siehe auch

ArbnErfG, Abschnitt 2.5 → Schiedsverfahren
Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.

arbeitnehmererfinderrecht/kosten_des_schiedsverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/18 08:15 von 127.0.0.1