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§ 36 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Kosten des Verfahrens vor der Schiedsstelle.
Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.
ArbnErfG, Abschnitt 2.5 → Schiedsverfahren
Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.
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